Rechtsprechung
RG, 18.02.1942 - IV 223/41 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Staatsbibliothek Berlin
Ist ein rechtliches Interesse an der klageweisen Feststellung der blutmäßigen Abstammung auch dann gegeben, wenn der Beklagte seine Vaterschaft anerkannt hat, sie auch jetzt nicht bestreitet und seine Vaterschaft von keiner Seite in Zweifel gezogen wird?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 168, 339
Wird zitiert von ... (2)
- BGH, 28.04.1952 - IV ZR 99/51
Klage auf Feststellung der unehelichen Vaterschaft
Das Reichsgericht hat diese Frage in JW 1937, 3041 Nr. 33 und JW 1938, 245 Nr. 19 sowie in der Rechtsprechung der nachfolgenden Zeit (RGZ 159, 58; 160, 293; 161, 217; 165, 248 und 315; 167, 289; 168, 339; 169, 329) bejaht, indem es in diesen Entscheidungen eine Klage auf Feststellung der blutsmässigen Abstammung, d.h. der unehelichen Vaterschaft schlechthin zugelassen hat. - BGH, 05.06.1952 - IV ZR 185/51
Rechtsmittel
Ob das Interesse dann wegfällt, wenn die Vaterschaft von keiner Seite bestritten, sondern allgemein anerkannt ist (RGZ 168, 339), kann dahinstehen, da dieser Fall hier nicht gegeben ist.